Für das Betreten der Sporthallen gilt ab dem 23. August 2021 die Drei-G-Regel.
Der Zutritt ist somit nur noch Geimpften, Genesenen oder Getesteten (Schnelltest nicht älter als 24 Stunden) gestattet.
Folgende Ausnahmen gelten für Kinder und Jugendliche:
Testpflicht entfällt für Kinder bis Vollendung des siebten Lebensjahres,
Testpflicht entfällt für minderjährige Schüler/innen, die mit einer Schulbescheinigung die regelmäßige Testung nachweisen.
Das Bildungsministerium wird in Kürze für die Schulen eine Musterbescheinigung erstellen. Durch diese Bescheinigung können die Schülerinnen und Schüler ihre in der Schule durchgeführten Corona-Test (und Ergebnisse) auch außerhalb der Schule vorlegen.