Satzung

§1 Name,Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen Niendorf-Timmendorfer Sportverein Strand 08 e.V. (abgekürzt NTSV Strand 08; nachstehend NTSV genannt). Er hat seinen Sitz in Timmendorfer Strand und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Schwartau eingetragen.

(2)  Die Farben des Vereins sind rot/weiß. Als Vereinszeichen wird ein Segelboot umrandet mit der Inschrift „NTSV Strand 1908“ – geführt.

(3) Der NTSV ist Mitglied im Landessportverband Schleswig-Holstein. Die Abteilungen/Sparten streben die Mitgliedschaft In den Fachverbänden des Landessportverbandes an. Deren Satzungen und Ordnung: werden anerkannt.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der NTSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er dient der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

(2) Der NTSV betreibt die planmäßige Pflege und Förderung der Leibesübungen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
• Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
• Durchführung von Kursen und Sportveranstaltungen
• Einsatz, Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Schiedsrichtern und ähnlichen sportlichen Funktionsträgern.
Der Betreuung der Jugendlichen ist dabei besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

(3) Der NTSV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

(4) Mittel, die dem NTSV zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NTSV. Die Begünstigung von Personen durch Ausgaben, die nicht den Zwecken des NTSV entsprechen, oder durch unangemessen hohe Vergütungen ist unzulässig.

(6) Kommt eine Mannschaft, eine Gruppe oder ein(e) Sportler(in) durch seine (ihre) Leistungen in den lizensierten Sport, so ist dafür eine besondere Geschäftsform möglich.

(7) Der NTSV ist überparteilich, überkonfessionell und rassisch neutral. Alle Formen der militärischen Ausbildung sind ausgeschlossen.
 
§ 3 Gliederung

(1) Für jede im NTSV betriebene Sportart kann Im Bedarfsfall durch den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes eine eigene, selbständige Abteilung gegründet werden.

(2) Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit In der Satzung nichts Anderes vorgesehen ist oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Sie verwalten sich im Rahmen der Satzung. Soweit besondere Regelungen erforderlich sind, können diese in einer eigenen Abteilungsordnung festgelegt werden, der vom geschäftsführenden Vorstand zugestimmt werden muss.

(3) Sparten können auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes, nach Rücksprache mit der betroffenen Abteilungsleitung und Sparte, einer Abteilung angegliedert werden.

(4)  Die Mitgliedschaft in einer Abteilung/Sparte setzt die Mitgliedschaft im NTSV voraus.
 
§ 4 Mitgliedschaft

Der NTSV führt als Mitglieder:
a) Mitglieder, die nach §11 Abs.3 wählbar sind,
b) Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
c) Kurzzeitmitglieder,
d) Fördermitglieder,
e) Ehrenmitglieder.

§ 5 Erwerb, Kündigung und Verlust der Mitgliedschaft

(1)  Dem NTSV kann Jede natürliche Person als Mitglied angehören.

(2)  Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag wird gleichzeitig die Vereinssatzung anerkannt. Die Aufnahme Minderjähriger ist nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters zulässig. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Im Falle einer Ablehnung müssen die Gründe nicht bekanntgegeben werden.

(3)  Mit der Aufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Diese wird durch die Beitragsordnung geregelt.

(4)  Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.

(5)  Ein Austritt aus dem NTSV Ist durch schriftliche Kündigung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Schluss eines Kalenderhalbjahres (zum 01.01. und 01.07. eines Jahres). Für Kurzzeitmitglieder kann der geschäftsführende Vorstand Sonderregelungen treffen; weitere Sonderregelungen können die Abteilungen in Ihren Abteilungsordnungen treffen.
 
(6) Ein Mitglied kann vom geschäftsführenden Vorstand aus dem NTSV ausgeschlossen werden,
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des NTSV oder groben unsportlichen Verhaltens,
c) wegen Zahlungsrückständen mit Beträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
d) aus sonstigen wichtigen Gründen.

In den Fällen a), b) und d) ist vor der Entscheidung dem betreffenden Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es Ist zu der Verhandlung des geschäftsführenden Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden.Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist zu begründen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Gesamtvorstand zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Gesamtvorstand muss innerhalb von sechs Wochen darüber endgültig entscheiden.

(7) Bei der Beendigung der Mitgliedschaft Ist das Mitglied zur Zahlung des gesamten Beitrags und zur Erfüllung sonstiger Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft gegenüber dem NTSV verpflichtet.

(8) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des NTSV. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den NTSV müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

9)  Die Mitgliedsdaten aus dem Aufnahmeantrag werden gespeichert und gemäß Bundesdatenschutzgesetz nur für Vereinszwecke genutzt. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

§6 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Aktivitäten des NTSV teilzunehmen. Voraussetzung für eine Teilnahme an den Aktivitäten der Abteilungen/Sparten ist eine ordnungsgemäße Anmeldung In den betreffenden Abteilungen/Sparten. Die Mitglieder haben sich der Ordnung des Übungs- und Spielbetriebs anzupassen. Sie sind zur Zahlung von Gebühren und Sonderbeiträgen bei kostenintensiven Leistungen des NTSV verpflichtet. Die Rechte des Mitglieds sind nicht übertragbar.

(2) Die Mitglieder haben sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des NTSV zu verhalten. Sie haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

(3) Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten.
 
§ 7 Maßregelungen

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes, der Mitgliederversammlung, der Abteilungsversammlung oder der Abteilungsleitung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des NTSV oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßregeln verhängt werden:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Sperren
d) Ausschluss
 
(2) Der Beschluss zu den Maßregeln zu b), c) und d) ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Der Beschluss ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen den Beschluss ist Berufung beim Gesamtvorstand zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich darzulegen. Der Gesamtvorstand entscheidet endgültig. Die Strafbestimmungen der Sportverbände bleiben von diesen Satzungsbestimmungen unberührt.
 
§ 8 Beiträge, Gebühren

(1) Der NTSV erhebt von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Sonderbeiträge.

(2) Die Höhe der Mitgliedbeiträge und Gebühren wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Gesamtvorstand ist verpflichtet, Mitgliedsbeiträge und Gebühren so vorzuschlagen, dass der wirtschaftliche Bestand des Vereins vorausscharbar gesichert ist.

(3) Für Sportarten, die besonders hohe Aufwendungen erforderlich machen, kann nach vorheriger Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes durch Abteilungsversammlungsbeschluss ein Sonderbeitrag erhoben werden. Dieser fließt ausschließlich in die Abteilungskasse. Für Sportarten, die der NTSV anbietet, können ebenfalls Sonderbeiträge erhoben werden.

(4) Mitgliedsbeiträge können halbjährlich oder jährlich gezahlt werden. Die Gebühren für Kurse und besondere Leistungen einzelner Abteilungen fließen der Abteilungskasse zu. Sie sind zu Beginn der Kurse und der besonderen Leistungen zu entrichten.

(5) Über Ermäßigungen und Erlasse von Beitrags- und Aufnahmegebühren entscheidet er geschäftsführende Vorstand.

(6)   Spenden fließen grundsätzlich in die Vereinskasse, zweckgebundene Zuwendungen sind entsprechend zu verwenden.

(7) Zuwendungen der öffentlichen Hand fließen in die Vereinskasse, zweckgebundene Zuwendungen sind entsprechend zu verwenden.

(8) Für angeschaffte und zugewendete Vereins- und Vermögenswerte ist ein Inventarverzeichnis anzulegen. Sie sind Eigentum des NTSV.

(9) Etwaige Gewinne und Erträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
 
§ 9 Vereinsorgane

(1) Die Organe des NTSV sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand

(2) Die Organe der Abteilungen sind in Abteilungsangelegenheiten:
a) die Abteilungsversammlung
b) die Abteilungsleitung

(3) Ämter werden bis zur Wahl eines Nachfolgers fortgesetzt.
 
§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des NTSV ist die Mitgliederversammlung. Sie ist zuständig für:
• Entgegennahme der Jahresberichte des geschäftsführenden Vorstandes sowie des Rechnungsabschlusses und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
• Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers,
• Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
• Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer,
• Beratung und Beschlussfassung über Anträge und sonstige zugewiesene Vorgänge,
• Beschlussfassung über Maßnahmen bei Feststellung grober sachlicher und/oder rechnerischer Unregelmäßigkeiten
• Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge,
• Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung von Liegenschaften,
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
• Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszweckes,
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines, gemäߧ 19,

(2) Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, mindestens einmal in den ersten vier Monaten des Jahres, oder wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand beschließt oder
b) 10 v.H. der ordentlichen Mitglieder beantragen.
Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung zur Mitlgiederversammlung mitteilen, ob die Versammlung als Präsenz-,online-oder Hybridveranstaltung stattfinden soll. Im Falle von Online-,oder Hybrid-Versammlungen legt der Vorstand in einer „Geschäftsordnung für online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen fest, die insbesondere sicherstellen, dass nur berechtigete Personen an der Versammlung teilnehmen. Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung des Vereins, für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, Im Verhinderungsfall durch einen seiner Stellvertreter. Sie erfolgt schriftlich oder In Form einer Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen der Tagesordnung beigefügt werden.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit, die Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(5)  Über die Mitgliederversammlung Ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(6)  Eine Abteilungshauptversammlung muss einen Monat vor der ersten Mitgliederversammlung im Jahr stattfinden.

§11 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)  Mitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2) Das Stimmrecht der Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Die Sorgeberechtigten der unter 16 Jahre alten Mitglieder können das Stimmrecht für sie ausüben.

(4) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des NTSV.

(5) Kurzzeltmitglieder haben kein Stimm-/Wahlrecht.

(6) Mitglieder, denen kein Stimm-/Wahlrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 12 Geschäftsführender Vorstand

(1) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: als zu wählende Mitglieder:
a) der erste Vorsitzende,
b) zwei stellvertretende Vorsitzende,
c) der Schatzmeister,
d) der Sportwart,
e) der von der Sportjugend gewählte Jugendwart.
als berufene/bestellte Mitglieder, sofern sie gemäߧ 12 (4) berufen werden:
f) der Geschäftsführer,
g) höchstens vier weitere Referenten für besondere Aufgaben.

(2) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
1. der erste Vorsitzende
2. die beiden stellvertretenden Vorsitzende
3. der Schatzmeister
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten vier geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, außer dem Jugendwart, werden für 2 Jahre gewählt, die Wiederwahl Ist zulässig und zwar:
a) in geraden Jahren 1.Vorsltzender, 2.Stellvertreter und Sportwart,
b) in ungeraden Jahren 1.Stellvertreter und Schatzmeister. Die stellvertretenden Vorsitzenden sollten verschiedenen Abteilungen/Sparten angehören.
Die Referenten für bestimmte Aufgaben werden befristet oder unbefristet berufen. Sie können jederzeit abberufen werden.

(4) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen/Sparten und berichtet dem Gesamtvorstand über seine Tätigkeit. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Die Referenten werden von den gewählten Mitgliedern berufen bzw. abberufen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

(5) Dem geschäftsführenden Vorstand steht zu seiner Entlastung eine personell ausreichend besetzte Vereinsgeschäftsstelle zu Verfügung, die von dem Vorsitzenden bzw. Geschäftsführer geleitet wird.

(6) Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes geschäftsführendes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

(7) Eine Person kann vorübergehend zwei geschäftsführende Vorstandsposten bekleiden. Der erste Vorsitzende kann jedoch nicht zugleich Schatzmeister sein.

(8) Kann ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes im Laufe seiner Amtsperiode sein Amt nicht mehr ausüben, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Der Gesamtvorstand wird informiert.

(9) Der geschäftsführende Vorstand hat mindestens einmal im Halbjahr eine Sitzung abzuhalten. Diese ist vom ersten Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu leiten. Der geschäftsführende Vorstand Ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend Ist. Dabei muss der erste Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter anwesend sein.

(10) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Anberaumte Abteilungsversammlungen sind von den Abteilungen über die Geschäftsstelle dem geschäftsführenden Vorstand zu melden.
 
§ 13 Gesamtvorstand

(1) Dem Gesamtvorstand gehören an:
a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
b) die Leiter der einzelnen Abteilungen,
c) die Leiter der nicht abteilungsgebundenen Sparten.

(2) Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal Im Kalenderjahr zusammen. Der Gesamtvorstand ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Abteilungen unter Angabe der Besprechungspunkte dies vom geschäftsführenden Vorstand fordern. Er wird vom geschäftsführenden Vorstand zur Beratung wichtiger Vereinsangelegenheiten hinzugezogen. Seine Empfehlung fasst der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Sitzungen des Gesamtvorstandes werden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Sie werden vom ersten Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.

(4) Die Abteilungsleiter und die Leiter der nicht abteilungsgebundenen Sparten können im Verhinderungsfall vertreten werden. Die Abteilungsleiter können sich je nach Bedarf durch Mitglieder der Abteilungsleitung ergänzen. Stimmrecht im Gesamtvorstand haben die Leiter der einzelnen Abteilungen/Sparten bzw. deren Vertreter und die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

(5) Über die Gesamtvorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss vom Verfasser und vom Versammlungsleiter unterschrieben werden.
 
§ 14 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie dürfen dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören und In dem vorangegangenen Jahr nicht angehört haben. Diese haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte und den Jahresabschluss des NTSV, seiner Abteilungen und der Sportfugend mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen. Sie haben dem geschäftsführenden Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

(2) Stellen die Prüfer im Jahresbericht des NTSV, In den Abteilungsgeschäften oder bei der Sportjugend sachliche und/oder rechnerische Unregelmäßigkeiten fest oder glauben sie, Bedenken gegen die Wirtschaftlichkeit äußern zu müssen, haben sie dem geschäftsführenden Vorstand und der Leitung der geprüften Abteilung schriftlich Bericht zu geben. Der geschäftsführende Vorstand hat unverzüglich über den Bericht Beschluss zu fassen. Die Kassenprüfer sind berechtigt, an dieser Sitzung beratend teilzunehmen.

(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte und wirtschaftlicher Amtsführung die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

§15 Sportjugend

(1) Die Jugendgemeinschaft innerhalb des NTSV hat sich unter Berücksichtigung besonderer Interessen von Jugendlichen eine eigene Ordnung zu schaffen. Dabei sind sowohl das Grundkonzept des Vereins als auch die Satzung zu berücksichtigen. Der Jugendwart, der zugleich Vorsitzender der Sportjugend im NTSV ist, ist auch Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Er hat diesen über den Jugendsportbetrieb und Jugendveranstaltungen Bericht zu geben. Er ist der Verbindungsmann zu sämtlichen behördlichen und freuen Jugendeinrichtungen. Im Verhinderungsfall kann er bei den geschäftsfphrenden Vorstandsditzungen von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten werden. Der Stellvertreter hat in diesem Fall Stimmrecht.

(2) Die Jugendordnung bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.

§16 Ehrungen

(1) Der NTSV kann Mitglieder für außergewöhnliche Leistungen, für Verdienste um den NTSV und für langjährige Mitgliedschaft ehren.

(2) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben alle Rechte der Mitgliedschaft. Sie sind beitragsfrei und haben zu sämtlichen Veranstaltungen freien Eintritt.

(3) Einzelheiten regelt die Ehrenordnung.

§ 17 Haftungsausschluss

(1) Der NTSV haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Einrichtungen oder Geräten des NTSV oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden.

(2) Verursacht ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden am Eigentum des NTSV oder vom NTSV genutzter Sportanlagen, so haftet er dafür.

(3) Aus Entscheidungen der Organe des NTSV können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.
 
§ 18 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der geschäftsführende Vorstand eine Geschäfts- sowie eine Ehrenordnung erfassen. Die Ordnungen müssen mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes beschlossen werden. Darüber hinaus kann der geschäftsführende Vorstand weitere Ordnungen erlassen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§19 Auflösung des NTSV

(1) Die Auflösung des NTSV kann nur In einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung der Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Niendorf-Timmendorfer Sportverein Strand 08 e.V.“ stehen.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von je 3/4 ihrer Mitglieder beschlossen haben oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des NTSV schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten 50 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder des NTSV anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist frühestens nach 14 Tagen eine neue Versammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(5) Bel Auflösung des NTSV oder Wegfall seines bisherigen zwecks fällt das Vermögen des NTSV an die Gemeinde Timmendorfer Strand mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden muss.

§20 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 24.04.1996 von der Mitgliederversammlung des NTSV beschlossen worden.
Sie tritt mit der Eintragung In das Vereinsregister In Kraft. (eingetragen am 20. Februar 1997)